Allgemeine Geschäftsbedingungen
der INOVAKOM Innovative Dienstleistungsgesellschaft mbH
Messerschmittstraße 32/1, 89231 Neu-Ulm
1. Geltung
1.1 Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) gelten für alle unsere Verträge über den Verkauf und/oder die Lieferung beweglicher Sachen, über die Lieferung und Lizenzierung von Software, für sämtliche sonstige Leistungen einschließlich Nebenleistungen wie Entwicklung und Beratung sowie für alle Verträge, bei denen wir Auftragnehmer sind (Verkaufsgeschäfte). Auf unsere Einkaufsgeschäfte und auf Verträge mit Verbrauchern finden diese Bedingungen keine Anwendung. Bedingungen des Auftraggebers, die wir nicht schriftlich anerkennen, sind für uns unverbindlich, auch wenn wir ihnen nicht ausdrücklich widersprechen.
1.2 Diese Bedingungen sind in ihrer jeweiligen, aktuellen Fassung auch Grundlage aller künftigen Leistungen und Lieferungen nach Ziff. 1.1 , auch wenn ihre Einbeziehung nicht erneut ausdrücklich vereinbart wird.
1.3 Soweit in diesen Bedingungen „Schriftlichkeit“ gefordert wird, sind Schriftform nach § 126 BGB, oder elektronische Form nach § 126a BGB, oder Textform nach § 126b BGB zulässig.
2. Angebot und Vertragsabschlüsse
2.1 Unsere Angebote sind freibleibend. Vertragsabschlüsse und sonstige Vereinbarungen werden erst durch unsere schriftliche Bestätigung verbindlich.
2.2 Nach Vertragsabschluss bedarf eine Änderung oder Stornierung des Vertrags unserer ausdrücklichen Zustimmung.
2.3 Hard- und Software, die wir von Herstellern und Subunternehmern erhalten, wird regelmäßig weiterentwickelt und aktualisiert. Daher dienen sämtliche Produktinformationen, Abbildungen, Zeichnungen und Informationen über technische Daten, wie in unseren Broschüren, Videos, Präsentationen und auf unserer Homepage dargestellt, nur zur Orientierung.
2.4 Angaben in unseren Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten uns nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.
2.5 Alle Eigentums- und Urheberrechte an unserem Angebot und den beigefügten Unterlagen verbleiben bei uns. Unsere Angebote und Unterlagen sind ausschließlich für den Auftraggeber bestimmt. Eine Weitergabe an Dritte bedarf unserer vorherigen schriftlichen Zustimmung.
2.6 Nebenabreden, Vorbehalte, Änderungen, mündliche Zusicherungen oder Ergänzungen des Vertrages bedürfen zu ihrer Gültigkeit der schriftlichen Bestätigung durch uns.
2.7 Grundlage unserer Leistungen sind ausschließlich die Leistungsbeschreibungen unseres Angebots und unserer Auftragsbestätigung sowie die ggf. in einem gesonderten Leistungsschein (Service-Level-Agreement SLA) festgehaltenen bzw. durch uns schriftlich bestätigten Leistungsbeschreibungen.
3. Lieferung und Verzögerungen, höhere Gewalt
3.1 Die von uns im Angebot oder der Auftragsbestätigung angegeben Lieferzeit ist grundsätzlich unverbindlich. Wir bemühen uns, angegebene Lieferzeiten einzuhalten, können hierfür jedoch keine Garantie übernehmen. Lieferzeiten sind erst verbindlich, wenn wir diese ausdrücklich als verbindlich bezeichnen.
3.2 Wir sind zu Teillieferungen berechtigt und können diese unseren Auftraggebern gesondert in Rechnung stellen.
3.3 Die Lieferung erfolgt grundsätzlich ab unserem Sitz in Neu-Ulm, sofern nicht eine andere Vereinbarung mit dem Auftraggeber getroffen wird. Mit der Lieferung geht die Gefahr des zufälligen Untergangs und der Verschlechterung der Ware auf den Auftraggeber über. Etwaige Beförderungs- und Versicherungsverträge mit Dritten sind vom Auftraggeber selbst und auf eigene Kosten abzuschließen. Der Auftraggeber trägt weiter etwaige sonstigen Kosten, Zölle und Steuern.
3.4 Wird der Versand auf Anweisung des Auftraggebers verzögert, so sind wir berechtigt, nach einer angemessenen Nachfristsetzung und deren fruchtlosem Ablauf anderweitig über die Ware zu verfügen und den Auftraggeber sodann mit neuer, angemessen verlängerter Frist zu beliefern.
3.5 Lieferverzögerungen, die darauf beruhen, dass der Auftraggeber Änderungswünsche gegenüber dem ursprünglichen Auftrag geltend macht, gehen zu seinen Lasten. Dies gilt auch, wenn der Auftraggeber seiner Verpflichtung, Daten in der vereinbarten Form zu liefern, nicht oder nicht rechtzeitig nachkommt oder die gelieferten Daten mangelhaft sind und nachgearbeitet werden müssen.
3.6 Im Falle höherer Gewalt und sonstiger unvorhersehbarer, außergewöhnlicher und unverschuldeter Umstände- z.B. bei Materialbeschaffungsschwierigkeiten, Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung, Mangel an Transportmitteln, behördlichen Eingriffen, Energieversorgungsschwierigkeiten, Terror, Krieg, Embargo,
Pandemie, usw., auch wenn sie bei Vorlieferanten eintreten – verlängert sich die Lieferzeit in angemessenem Umfang, wenn wir an der rechtzeitigen Erfüllung unserer Verpflichtung gehindert sind.
3.7 Wird durch die genannten Umstände die Lieferung oder Leistung unmöglich oder unzumutbar, werden wir von unserer Leistungspflicht frei. Sofern die Verzögerung länger als 3 Monate dauert, ist der Auftraggeber berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten. Der Auftraggeber kann früher zurücktreten, wenn die Lieferverzögerung für ihn unzumutbar ist.
3.8 Verlängert sich die Lieferzeit wergen höherer Gewalt oder werden wir von unserer Lieferverpflichtung frei, kann der Auftraggeber hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände können wir uns nur berufen, wenn wir den Auftraggeber hiervon unverzüglich benachrichtigen.
4. Preise und Zahlungsbedingungen, Zahlungsverzug
4.1 Unsere Preise sind Nettopreise. Zu den Preisen kommt die Mehrwertsteuer in der jeweiligen gesetzlichen Höhe hinzu.
4.2 Die Preise gelten ab Standort Neu-Ulm und schließen Transport- und Frachtkosten sowie etwaige Kosten für das Verladen der Ware nicht mit ein, es sei denn, dies wurde ausdrücklich vereinbart.
4.3 Soweit im Einzelfall keine Zahlungsbedingungen, insbesondere Vorkasse oder Skontoabzüge vereinbart werden, sind die von uns gestellten Rechnungen mit Eingang der Rechnung ohne jeden Abzug innerhalb von 10 Tagen zur Zahlung fällig.
4.4 Geht die Zahlung des Auftraggebers verspätet bei uns ein, sind wir berechtigt, vom Tage der Fälligkeit an Zinsen in Höhe der jeweiligen Banksätze für Überziehungskredite, mindestens aber 9 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz, zu fordern. Wir behalten uns vor, weitere, uns aus dem Verzug des Auftraggebers entstehende Finanzierungskosten und sonstige Verzugsschäden geltend zu machen.
4.5 Im Falle des Zahlungsverzuges sind wir berechtigt, die Lieferungen und Leistungen zurückzuhalten. Der Auftraggeber ist nicht berechtigt, Zahlungen zurückzuhalten oder aufzurechnen, soweit die Gegenansprüche von uns nicht anerkannt wurden oder rechtskräftig festgestellt sind.
5. Eigentumsvorbehalt
5.1 Alle gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher uns aus der Geschäftsverbindung mit dem Auftraggeber zustehender Forderungen unser Eigentum (Vorbehaltsware). Dies gilt auch für künftig entstehende und bedingte Forderungen, und auch, wenn Zahlungen auf besonders bezeichnete Forderungen geleistet werden. Dieser Saldovorbehalt erlischt endgültig mit dem Ausgleich aller im Zeitpunkt der Zahlung noch offenen und von diesem Saldovorbehalt erfassten Forderungen.
5.2 Be- und Verarbeitung der Vorbehaltsware erfolgen für uns als Hersteller im Sinne von § 950 BGB, ohne uns zu verpflichten. Die be- und verarbeitete Ware gilt als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 5.1. Bei Verarbeitung, Verbindung und Vermischung der Vorbehaltsware mit anderen Waren durch den Auftraggeber steht uns das Miteigentum anteilig an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswertes der anderen verwendeten Ware. Erlischt das Eigentum durch Verbindung oder Vermischung, so überträgt der Auftraggeber uns bereits jetzt die ihm zustehenden Eigentumsrechte an dem neuen Bestand oder der Sache im Umfang des Rechnungswertes der Vorbehaltsware und verwahrt sie unentgeltlich für uns. Unsere Miteigentumsrechte gelten als Vorbehaltsware im Sinne von Ziff. 5.1.
5.3 Der Auftraggeber ist berechtigt, die gelieferte Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu veräußern, solange er nicht mit der Kaufpreiszahlung in Verzug ist. Zu außergewöhnlichen Verfügungen wie Verpfändungen und Sicherungsübereignungen an Dritte ist er nicht befugt. Für den Fall der Weiterveräußerung tritt der Auftraggeber bereits jetzt die ihm aus der Weiterveräußerung seiner Kunden entstehenden Forderungen und sonstigen Ansprüche einschließlich sämtlicher Saldoforderungen aus Kontokorrent sicherheitshalber mit allen Nebenrechten an uns ab.
5.4 Der Auftraggeber ist berechtigt, die abgetretenen Forderungen einzuziehen. Die Einzugsermächtigung erlischt, wenn der Auftraggeber seine Zahlungen einstellt, Insolvenz beantragt oder eröffnet wird, bei einem außergerichtlichen Vergleichs- oder Restrukturierungsverfahren, bei einem Restrukturierungsverfahren nach dem StaRUG oder bei sonstigem Vermögensverfall. Gleiches gilt, wenn erkennbar wird, dass unser Anspruch auf Zahlung durch mangelnde Leistungsfähigkeit des Auftraggebers gefährdet wird. In diesem Fall können wir verlangen, dass der Auftraggeber uns die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug der Forderungen erforderlichen Angaben macht, die dazugehörenden Unterlagen aushändigt und
dem Drittschuldner die Abtretung anzeigt.
5.5 Dem Auftraggeber ist es untersagt, über die Weiterverkaufsforderung ohne unsere schriftliche Zustimmung durch Sicherungs- oder Forderungsabtretung, auch im Wege des Forderungskaufs, zu verfügen, es sei denn, es handelt sich um eine Abtretung im Wege des echten Factorings, die uns angezeigt wird und bei welcher der Factoring-Erlös den Wert unserer gesicherten Forderungen übersteigt.
5.6 Von einer Pfändung oder sonstigen Beeinträchtigung unserer Vorbehaltsware durch Dritte hat uns der Auftraggeber unverzüglich zu unterrichten. Der Auftraggeber trägt alle Kosten, die zur Aufhebung des Zugriffs oder zum Rücktransport der Vorbehaltsware aufgewendet werden müssen, soweit sie nicht von Dritten ersetzt werden.
5.7 Wir verpflichten uns, auf Verlangen des Auftraggebers die Sicherungen zurückzuübertragen oder freizugeben, soweit der Wert der uns gegebenen Sicherung die Höhe unserer Forderung insgesamt um mehr als 20 % übersteigt.
6. Gewährleistung, Sachmängel
6.1 Die vom Hardware-Hersteller und Software-Hersteller gegebenen Garantien und Gewährleistungsansprüche bleiben von den nachfolgenden Bestimmungen unberührt.
6.2 Die Gewährleistungsfrist beträgt ein Jahr ab Lieferung. Diese Frist gilt nicht für Schadensersatzansprüche des Auftraggebers aus Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, bei Garantien oder Ansprüchen nach dem Produkthaftungsgesetz oder aus vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzungen von uns oder unserer Erfüllungsgehilfen, welche jeweils nach den gesetzlichen Vorschriften verjähren.
6.3 Die gelieferte Ware ist unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Die Ware gilt hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen, sorgfältigen Untersuchung erkennbar gewesen wären, als vom Auftraggeber genehmigt, wenn uns nicht binnen sieben Werktagen nach Ablieferung eine schriftliche Mängelrüge zugeht. Hinsichtlich anderer Mängel gilt die von uns gelieferte Ware als vom Auftraggeber genehmigt, wenn die Mängelrüge uns nicht binnen sieben Werktagen nach dem Zeitpunkt zugeht, in dem sich der Mangel zeigt. War der Mangel bei normaler Verwendung bereits zu einem früheren Zeitpunkt offensichtlich, ist dieser frühere Zeitpunkt für den Beginn der Rügefrist maßgeblich.
6.4 Nacherfüllungs-, Schadensersatz-, Minderungs- oder Rücktrittsansprüche i.S.v. §§ 437, 634 BGB wegen Mängeln nach Ziff. 8.2 erlöschen, wenn die Mängelrüge nicht innerhalb der dort genannten Fristen bei uns eingegangen ist.
6.5 Auf unser Verlangen ist ein beanstandeter Liefergegenstand frachtfrei an uns zurückzusenden. Bei berechtigter Mängelrüge vergüten wir die Kosten des günstigsten Versandweges. Dies gilt nicht, soweit sich die Kosten erhöhen, weil der Liefergegenstand sich an einem anderen Ort als dem Ort des bestimmungsgemäßen Gebrauchs befindet.
6.6 Die Sachmangelhaftung erstreckt sich nicht auf Verschleißteile und auf solche Schäden, die beim Auftraggeber durch natürliche Abnutzung, Feuchtigkeit, Staub und Metallspäne, starke Erwärmung der Räume, sonstige Temperatur- oder Witterungseinflüsse, unsachgemäße Behandlung, rohe Gewalt, Überanstrengung und Verwendung ungeeigneter Reinigungs- und Betriebsmittel entstehen. Die Wartungs- und Pflegeanleitungen sind vom Auftraggeber zu beachten.
6.7 Wir tragen die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen, insbesondere Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu dem Ort, an den wir die Ware geliefert haben. Befindet sich die Ware an einem anderen Ort las dem Lieferort, insbesondere in Fällen des Weiterverkaufs, sind wir nicht verpflichtet, hieraus resultierende Mehrkosten für Transport-, Wege-, Arbeits- und Materialkosten zu tragen.
6.8 Statt nachzubessern können wir nach unserer Wahl auch eine Ersatzsache liefern. Liefern wir eine Ersatzsache, so können wir vom Auftraggeber Rückgewähr der mangelhaften Sache nach Maßgabe der §§ 346 bis 348 BGB verlangen. Schlägt die Nachbesserung fehl, verweigern wir die Ersatzlieferung oder erbringen wir sie nicht innerhalb angemessener Frist, kann der Auftraggeber die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Eine Nachbesserung gilt nach dem erfolglosen dritten Versuch als fehlgeschlagen, wenn sich nicht insbesondere aus der Art der Sache oder des Mangels oder den sonstigen Umständen etwas anderes ergibt.
6.9 Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Abmessungen und Ausführungen, insbesondere bei Nachbestellungen berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung von Maßen und Toleranzen ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Wertverschlechterung darstellen.
6.10 Schreibt der Auftraggeber die Verwendung bestimmter Ware vor oder stellt er uns die zu verwendende Ware oder Teile oder sonstiges Zubehör zur Verfügung, oder verlangt der Auftraggeber eine bestimmte, von der üblichen abweichende Ausführung vor, haften wir nicht für daraus und damit entstehende Schäden, die entweder an unserer Ware entstehen oder zu Mängeln am herzustellenden Produkt führen. Wir haften nicht für Teile, Material, Zubehör oder sonstige zur Ausführung des Auftrags erforderliche Gegenstände, die vom Auftraggeber oder in dessen Auftrag hergestellt worden sind.
6.11 Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne unsere Zustimmung die Ware ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung dadurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen. Eine Garantie erlischt ebenfalls, wenn der Auftraggeber Ersatzteile einsetzt, die nicht von uns freigegeben worden sind, es sei denn, der Auftraggeber weist nach, dass der Mangel auch bei Verwendung eines Original- oder von uns freigegebenen Ersatzteils eingetreten wäre.
6.12 Beruht ein Mangel auf unserem Verschulden, kann der Auftraggeber unter den in Ziff. 7 bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
6.13 Bei Mängeln von Bauteilen anderer Hersteller oder für die Herstellung eingesetzter Materialien, Teilen oder sonstigen Komponenten, die wir aus lizenzrechtlichen oder aus tatsächlichen Gründen nicht beseitigen können, werden wir nach unserer Wahl unsere Gewährleistungsansprüche gegen die Hersteller und Lieferanten für Rechnung des Auftraggebers geltend machen oder an den Auftraggeber abtreten. Gewährleistungsansprüche gegen uns bestehen bei derartigen Mängeln unter den sonstigen Voraussetzungen und nach Maßgabe dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen nur, wenn die gerichtliche Durchsetzung der vorstehend genannten Ansprüche gegen den Hersteller und Lieferanten erfolglos war oder, bspw. Aufgrund einer Insolvenz, aussichtslos ist. Während der Dauer des Rechtsstreits ist die Verjährung der betreffenden Gewährleistungsansprüche des Auftraggebers gegen uns gehemmt.
7. Haftung auf Schadensersatz wegen Verschuldens
7.1 Unsere Haftung auf Schadensersatz, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere aus Unmöglichkeit, Verzug, mangelhafter oder falscher Lieferung, Vertragsverletzung, Verletzung von Pflichten bei Vertragsverhandlungen und unerlaubter Handlung ist, soweit es dabei jeweils auf ein Verschulden ankommt, nach Maßgabe dieser Ziff. 7 eingeschränkt.
7.2 Wir haften nicht im Falle einfacher Fahrlässigkeit unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten oder sonstigen Erfüllungsgehilfen, soweit es sich nicht um eine Verletzung vertragswesentlicher Pflichten handelt. Vertragswesentlich sind die Verpflichtung zur rechtzeitigen Lieferung des Liefergegenstands, dessen Freiheit von Rechtsmängeln sowie solchen Sachmängeln, die seine Funktionsfähigkeit oder Gebrauchstauglichkeit mehr als nur unerheblich beeinträchtigen, sowie Beratungs-, Schutz- und Obhutspflichten, die dem Auftraggeber die vertragsgemäße Verwendung des Liefergegenstands ermöglichen sollen oder den Schutz von Leib oder Leben von Personal des Auftraggebers oder den Schutz von dessen Eigentum vor erheblichen Schäden bezwecken.
7.3 Soweit wir gemäß Ziff. 7.2 dem Grunde nach auf Schadensersatz haften, ist dies Haftung auf Schäden begrenzt, die wie bei Vertragsschluss als mögliche Folge einer Vertragsverletzung vorausgesehen haben oder die wir bei Anwendung verkehrsüblicher Sorgfalt hätten voraussehen müssen. Mittelbare Schäden und Folgeschäden, die Folge von Mängeln des Liefergegenstands sind, sind außerdem nur ersatzfähig, soweit solche Schäden bei bestimmungsgemäßer Verwendung des Liefergegenstands typischerweise zu erwarten sind. Die vorstehenden Regelungen dieses Ziff. 7.3 gelten nicht im Fall vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens unserer Organmitglieder oder leitenden Angestellten.
7.4 Die vorstehenden Haftungsausschlüsse und -beschränkungen gelten in gleichem Umfang zugunsten unserer Organe, gesetzlichen Vertreter, Angestellten und sonstigen Erfüllungsgehilfen.
7.5 Sollten wir technische Auskünfte geben oder beratend tätig werden und diese Auskünfte oder Beratung nicht zu dem von uns geschuldeten, vertraglich vereinbarten Leistungsumfang gehören, geschieht dies unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Haftung.
7.6 Die Einschränkungen dieser Ziff. 7 gelten nicht für unsere Haftung wegen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens, für garantierte Beschaffenheitsmerkmale, wegen Verletzung des Lebens, des Körpers oder nach dem Produkthaftungsgesetz.
8. Aufrechnungsverbot, Vertragsstrafe
8.1 Der Auftraggeber kann gegen Forderungen von uns auf Zahlung der vereinbarten Vergütung nur aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Auftraggebers entweder von uns anerkannt wurde oder rechtskräftig festgestellt ist. Ebenso sind Zurückbehaltungsrechte des Auftraggebers ausgeschlossen.
8.2 Vertragsstrafen werden von uns nur dann akzeptiert, wenn sie vertraglich ausgehandelt und schriftlich niedergelegt werden. Vertragsstrafen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Auftraggebers binden uns in keinem Fall.
8.3 Sämtliche Vertragsstrafen beinhalten für uns die Rechte nach §§ 339 ff. BGB mit der Maßgabe, dass derjenige, der Rechte aus einem Vertragsstrafeversprechen herleiten will, sämtliche Voraussetzungen hierfür darzulegen und zu beweisen hat. Jedwede Vertragsstrafe ist auf sonstige Schadensersatzansprüche anrechenbar. Wir behalten uns das Recht vor, nachzuweisen, dass kein oder nur ein geringerer Schaden entstanden ist, den die Vertragsstrafe auswirft und die Vertragsstrafe entsprechend zu reduzieren.
8.4 Ist eine verwirkte Vertragsstrafe unverhältnismäßig hoch, kann sie nach § 343 BGB durch Urteil herabgesetzt werden. § 348 HGB ist nicht anwendbar.
9. Außergerichtliche Streitschlichtung
9.1 Wir sind nicht bereit, an Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen. Wir sind auch nicht aus Rechtsgründen verpflichtet, an einem Streitbeilegungsverfahren vor einer Verbraucherschlichtungsstelle teilzunehmen.
9.2 Plattform der EU zur außergerichtlichen Online-Streitbeilegung: http://ec.europa.eu/consumers/odr/
10. Salvatorische Klausel
Sollte eine oder sollten mehrere der Bestimmungen dieses Vertrages außerhalb der Hauptleistungspflichten unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Wirksamkeit der restlichen Bestimmungen dieses Vertrages. Die Parteien verpflichten sich, in einem derartigen Fall in Verhandlungen über eine neue Regelung einzuwilligen, die dem wirtschaftlichen Zweck der ungültigen Bestimmung möglichst nahekommt und die sei vereinbart hätten, wenn sie die Unwirksamkeit gekannt hätten.
11. Gerichtsstand, Rechtswahl
11.1 Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich aus dem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist, unser Sitz.
11.2 Zwischen den Parteien gelangt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Anwendung. Die Anwendung des Kollisionsrechts und des Übereinkommens der Vereinten Nationen vom 11.04.1980 über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG) ist ausgeschlossen.
Neu-Ulm, 15.03.2023
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